Selbsthilfegruppe Hämophilie / von Willebrand-Syndrom Halle-Saalekreis e.V.
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Vereinssatzung

Vereinssatzung


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Name des Vereins lautet " Selbsthilfegruppe Hämophilie / von Willebrand-Syndrom Halle-Saalekreis e.V. " mit Sitz in Halle (Saale), verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.

Der Verein wird nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht (Amtsgericht Stendal)
in das Vereinsregister eingetragen mit dem Zusatz " e.V. ".

Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person.


§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck und Aufgaben des Vereins sind :

- die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen mit den Erkrankungen Hämophilie und dem vom Willebrand-Syndrom und die daraus entstehenden oder entstandenen Begleiterkrankungen
- Beratung, Hilfestellung sowie Erfahrungsaustausch für Betroffene und deren Angehörige
- Interessenvertretung der Betroffenen und Angehörigen
- Förderung sportlicher Übungen und Leistungen unter physiotherapeutischer Anleitung und Betreuung
- Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit sowie Durchführung von Fachvorträgen zu verschiedenen Themen

Die Abzugsfähigkeit von Spenden, die dem Verein zugewendet werden, richtet sich nach den jeweiligen steuerlichen Vorschriften.


§ 3 Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Nach Zustimmung des Vorstandes, können Aufwandsentschädigungen und Reisekosten aus Mitteln des Vereins gezahlt werden.


§ 4 Begünstigungen von Personen


Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5 Wirtschaftsjahr


Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Beginnt des Wirtschaftsjahr im Laufe des Kalenderjahres, so ist das erste Wirtschaftsjahr ein Rumpfgeschäftsjahr.


§ 6 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich die Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.

Den Vereinsmitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins offen.


§ 7 Höhe des Mitgliedsbeitrags

Der Mitgliedsbeitrag ergibt sich aus der beigefügten Beitragsordnung.


§ 8 Ende der Mitgliedschaft / Kündigung / Ausschluss aus dem Verein

Die Mitgliedschaft endet zum Jahresschluss, wenn die Kündigung bis zum 30. September eines Jahres dem Vorstand in Schriftform vorliegt. Der Beitrag muss für das ganze Jahr bezahlt werden. Es erfolgt keine Beitragsrückerstattung.

Die Mitgliedschaft endet weiter durch Ausschluss gemäß Vorstandsbeschluss.

Ausnahmsweise endet die Mitgliedschaft durch Kündigung zum Ablauf eines Kalendervierteljahres, wenn das Vereinsmitglied aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung verzieht und daher seine Aufgaben als Mitglied nicht mehr wahrnehmen kann.

Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonders schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens dem Vorstand einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt.


§ 9 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind die ordentliche Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 10 Die ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr findet jeweils im ersten Quartal eines Jahres statt. Die Einladung mit der Tagesordnung erfolgt durch Briefpost mind. drei Wochen vor dem Versammlungstag.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung und erteilt dem Vorstand Entlastung.

Weiterhin obliegt der Mitgliederversammlung die Neuwahl des Vorstandes, die Verabschiedung von Anträgen auf Satzungsänderung einschl. des Antrages auf Auflösung des Vereins.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, desgleichen ein Beschluss über die Auflösung des Vereins.

Die gefassten Beschlüsse sind vom gewählten Protokollführer der Mitgliederversammlung zu protokollieren und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
Das Protokoll ist vom gewählten Protokollführer und vom gewählten Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Jede Änderung bzw. Ergänzung der Vereinssatzung muss beim Amtsgericht Stendal eingereicht werden.

Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.


§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereins-angelegenheiten

Der Vorstand besteht aus der / dem 1. Vorsitzende(n), der / dem 2. Vorsitzende(n), der / dem Schriftführer(in) und der / dem Schatzmeister(in).

Der Vorstand wird alle vier Jahre gewählt.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitgliedern vertreten. Die Mitgliederversammlung kann festlegen, dass Rechtshandlungen, die den Verein im Einzelfall mit mehr als 1.000 Euro verpflichtet würden, nur nach vorheriger Zustimmung durch den Vorstand vorgenommen werden dürfen.


§ 12 Beirat des Vereins

Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen zu seiner Entlastung und Ergänzung einem Beirat aus der Mitte der Vereinsmitglieder zu schaffen. Der Beirat hat keine Vertretungsbefugnis.


§ 13 Auflösung und Zweckwegfall

Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Tierschutz Halle e.V., Birkhahnweg 34 in 06116 Halle ( Saale ), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 14 Eintritt der Satzung

Diese Satzung tritt in Kraft, wenn der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal eingetragen ist.



Halle (Saale), 26.09.2007 mit der Änderung vom 23.01.2017
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Ort, Datum




Eingetragen im Vereinsregister Stendal : VR 997


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